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5. Zahlungsbedingungen
5.1 Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll und bis zur  Rückgabe laut Rückgabeprotokoll zu zahlen.  Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne daß es einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht höhre Verzugszinsen nachweisen kann.   
5.3 Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungsstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschußzahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die  vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.4 Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder  Rückholung des  Konkursverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zur sofortigen Vertragsgegenstandes berechtigt. 
5.5 Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25 % des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen, und zwar auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.       
   
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
   
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
6.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und  sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
6.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
   
  Teilunwirksamkeit
   
  Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen bleibt unberührt.
   
   
   
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