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1.

Allgemeines

   
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
1.2 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
1.3 Das bei der Über- und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des
Mietgegenstands verbindlich fest.
1.4 Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist  ausgeschlossen
1.5 Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung
1.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist  ausgeschlossen.
   
2. Mietzeit
   
2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache  des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses.
2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die  betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der  Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist.
2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb   des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an.
2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen  Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt  werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.
2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das  endet  Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den  Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die  vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.
   
3. Einsatzbedingungen
   
3.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung   von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und den  entsprechenden Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
3.2 Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, und zwar im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung.  Untersagt ist der Einsatz als Hebekran, das Ziehen von Leitungen u.ä.
3.3 Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungs genehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
3.4 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und  Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
3.5 Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
3.6



Bei Störungen am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.  
3.7 Bei LKW-Selbstfahrerbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalles in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der  Mieter für eventuelle Regreßansprüche Dritter direkt.
   
4. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
   
  Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
4.1 Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen; auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns in soweit von Ansprüchen Dritter frei.   
4.2 Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am  wir gegen   Fall Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Bemühen  Ansprüche. Bei Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist  der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG)  versichert (Selbstbeteiligung siehe
Vorderseite 1).
   
  Seite 1 - Seite 2

 

 

 

 

 

 

 

 


















































 


 

 
 
       
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